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Artenschutz

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Die Haltung der europäischen Landschildkröten ist meldepflichtig und muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Europäische Landschildkröten sind als besonders geschützte Tierarten eingestuft und im Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Anhang I von insgesamt drei Anhängen aufgenommen.
Auf EU-Ebene setzt seit dem 01. Juni 1997 die neue Artenschutzverordnung EG Nr. 338/97 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie andere, seit 1984 geltende Schutzbestimmungen in teilweise noch strengeren Regeln um. Die europäischen Landschildkröten sind im Anhang A aufgelistet. Seit dem 01.01.2001 besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Eine Abgabe, gleich welcher Art, ist nur mit den gelben EG-Bescheinigungen gestattet. Bis 01.06.1997 waren es die blauen Cites-Bescheinigungen, die nach wie vor Gültigkeit haben.

Die Fotodokumentation ist als Kennzeichnung Bestandteil der gelben EU-Bescheinigung. In einem Abstand von jeweils einem Jahr und ab einem Körpergewicht von 500 Gramm von jeweils fünf Jahren müssen aktuelle Fotos mit Angabe des Datums und Gewichts als Anlage beigeheftet werden.

Die Dokumentation
Nach der Studie von BENDER & HENLE, 2001 wird die Identifizierung bei europäischen Schildkröten anhand von insgesamt elf unterschiedlichen Merkmalen des Nacken- und des fünften Wirbelschildes sowie der fünf Kreuzungspunkte der Bauchpanzerschilde durchgeführt.
Beim Nackenschild werden die Linien der seitlichen Nähte zu den Randschilden und die Naht zum ersten Wirbelschild und beim fünften Wirbelschild die Konturen der Nähte zu den beiden angrenzenden Rippenschilden und zum vierten Wirbelschild als Unterscheidungsmerkmale herangezogen und mit einem alphanumerischen Code bezeichnet.
Beim Bauchpanzer sind 9 verschiedene Variationen von Kreuzungspunkten möglich, aus welchen für jeden der fünf Kreuzungspunkte eine Zahlenkombination gebildet wird.
So ergeben sich bei jeder Schildkröte aus den Schildkonturen des Nacken- und des fünften Wirbelschildes drei und aus den Kreuzungspunkten des Bauchpanzers fünf Formeln. Diese insgesamt 11 Formeln ermöglichen ein individuelles Erkennen jeder einzelnen Schildkröte und werden nach der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung als Dokumentation anerkannt.
Aber jetzt keine Angst. Es wird von den zuständigen Landesbehörden nicht von jedem Schildkrötenhalter verlangt, dass er von seinen Tieren die entsprechende Individualformel erstellt.
Für die Dokumentation der zur Erstellung der Formel notwendigen Merkmale verlangen die Landesbehörden lediglich entsprechende Lichtbilder.

Mit dem Antrag auf Ausstellung einer EU-Bescheinigung werden die Bilder des Schlüpflinges, in der Regel in zweifacher Fertigung, an die zuständige Landesbehörde gesandt. Ein Bild wird der ausgestellten EU-Bescheinigung als Anlage beigeheftet und abgestempelt. Die Folgebilder sind dann jeweils zeitnah vom momentanen Schildkrötenhalter selbst beizuheften und müssen zumindest in Baden Württemberg der Behörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Das wird jedoch von Landesbehörde zu Landesbehörde unterschiedlich gehandhabt.

Bei den gelben EU-Bescheinigungsvordrucken handelt es sich um einen Mehrfachsatz, der den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung enthält.

Die Lichtbilder
Die Dokumentation erfolgt mit formatfüllenden, scharfen 9 x 13 cm großen Farbfotos, jeweils des Rücken- und des Bauchpanzers. Nicht unbedingt das ganze Tier, lediglich der Panzer muss abgebildet sein, wobei es besonders darauf ankommt, dass die Schildnähte ohne Reflexionen deutlich erkennbar sind.
Die Tiere müssen vorher selbstverständlich gereinigt und auch abgetrocknet werden. Zur Größenerkennung ist ein Zentimetermaß mit zu fotografieren oder ein kariertes Zentimeterpapier als Unterlage zu verwenden.
Die Kennzeichnungspflicht ist auch für die Nachzuchten vorgeschrieben, die beim Züchter verbleiben und für die deshalb keine EU-Bescheinigung beantragt werden muss, sowie für die vor in Kraft treten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens eingeführten oder nachgezüchteten Tiere.

Das heißt also, dass alle europäischeren Landschildkröten, seit dem 01.01.2001 in Form einer Fotodokumentation gekennzeichnet sein müssen.

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